Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 97b

§ 97b – Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe

Die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind berechtigt, die für Zwecke der Pflegeversicherung nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erhobenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; § 107 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Aufsichtsbehörden und Sozialhilfeträger dürfen personenbezogene Daten verarbeiten.
  • Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen der Pflegeversicherung.
  • Es gilt die Erforderlichkeit zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben.
  • Bestimmte Paragraphen (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117) sind relevant.
  • § 107 wird entsprechend angewendet.